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Der Assistenzbegriff des BTHG In der Gesetzesbegründung zum BTHG wird der Begriff der Assistenz dahingehend erläutert, dass dieser „in Abgrenzung zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung, die ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten bergen, ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck gebracht (wird).” Bei der Unterstützung durch Assistenzkräfte geht es nicht mehr um Versorgung und
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Neue Regelungen zu Assistenzleistungen im SGB IX Mit der Neustrukturierung des SGB IX durch das BTHG wurden Assistenzleistungen als eigener Leistungstatbestand in Teil 1 im Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe, §§ 76 Abs. 2 Nr. 2, 78 SGB IX für alle Rehabilitationsträger und in Teil 2 in §§ 113, 116 SGB IX aufgenommen. In § 78
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Ziele und Inhalt der Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX Ziel der Assistenzleistungen ist die Unterstützung bei der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung. Davon umfasst sind insbesondere alltägliche Leistungen wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten
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„Wiederbelebung” der Behördenbetreuung? Amtsgericht Brandenburg klärt Behördenbetreuung im Einzelfall Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 07.03.2024 – 85 XVII 33/24Das Amtsgericht Brandenburg hat klargestellt, dass die Betreuungsbehörde als Betreuer im Einzelfall zu bestellen ist und die Übernahme der Betreuung durch die Behörde mit dem Verweis auf Überlastung und Personalknappheit nicht verweigert werden kann (§ 1818 Abs.
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